Bedingungen Werkvertrag

Bedingungen des Werkvertrages über Filmproduktion der e-motion-film.de

§ 1 Gegenstand des Auftrags
(1) Der Auftragnehmerin wird als Produzentin die Ausführung der Erstellung eines
internetfähigen Werbespots (im Folgenden: Filmbeitrag) mit dem Inhalt „Imagefilm
des Unternehmens des Bestellers/ Auftraggebers“ übertragen.
(2) Der Besteller/ Auftraggeber fungiert dabei als Vorlagengeber und stellt die im
Drehbuch vereinbarten Geschäftsräume zum Filmdreh zur Verfügung.
(3) Der Imagefilm wird nach der Erstellung von der Produzentin mit weiteren
Imagefilmen von anderen Unternehmen zusammengefasst und zu einem Portrait der
Gegend umgestaltet.
(4) Die Auftragnehmerin ist Produzentin des Imagefilms und kann auf Ihre Kosten
freie Mitarbeiter mit der Vornahme der vertraglich bestimmten Dienstleistungen
beauftragen.
(5) Der Auftraggeber ist rechtlich als allein verantwortlicher Besteller zu behandeln
und verfügt über die volle Befugnis, die Erstellung des Imagefilms inklusive
Kostenfolgen zu beauftragen.

§ 2 Beginn der Produktion
(1) Die Filmproduktion (im Folgenden: Produktion) beginnt mit dem Tag der
Besprechung der beiden Parteien zum Drehbuch und endet mit der Fertigstellung des
internetfähigen Filmbeitrags für die Stadt-App, TV, sowie als DVD/ Blu-ray und
Kinospot.
(2) Die Parteien legen vor Drehbeginn miteinander im Einvernehmen fest, an welchen
Tagen der Filmdreh in den Räumen des Bestellers erfolgen wird.

§ 3 Produktionsinhalt
(1) …. die Inhalte sind umseitig aufgeführt.
(2) Das Drehbuch ist als Leitfaden und Orientierung für den Imagefilm zu verstehen
und wird vom Besteller nach dessen Anfertigung durch die Produzentin schriftlich
bestätigt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen der Produzentin basieren inhaltlich auf
Vorgaben und Briefings des Bestellers, die in gemeinsamen Vorgesprächen stattfinden.

§ 4 Länge der Produktion
(1) Die Länge des Filmbeitrags wird von Seiten der Produzentin/ Auftragnehmerin
grundsätzlich auf 60 Sekunden beschränkt.
(2) Ein darüberhinausgehender zeitlicher Umfang des Filmbeitrags wird von der
Produzentin eigenverantwortlich geplant und durchgeführt. Für die damit gegebenenfalls
60 Sekunden übersteigende Filmlänge entstehen dem Besteller/ Auftraggeber
keine Kosten. Der Filmbeitrag wird auf Verlangen auf 60 Sekunden gekürzt.
(3) Der Besteller kann mit der Produzentin abweichende Längen des Filmbeitrags
abstimmen. §5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Kosten der Produktion: Zufriedenheitsgarantie
(1) Die Vergütung der Produzentin für die Herstellung des Filmbeitrags übernimmt der
Besteller.
(2) Als Vergütung für die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Leistungen wird vereinbart,
dass pro Minute des fertiggestellten Filmbeitrags ein einmaliger Betrag in Höhe von
390 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer vom Besteller an die Produzentin zu zahlen ist.
(3) Von der Regel in Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Besteller mit dem
fertiggestellten Filmbeitrag nach Auswertung des Abnahmeprotokolls nicht zufrieden
ist (Zufriedenheitsgarantie). Für die wirksame Inanspruchnahme der Zufriedenheitsgarantie
ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich bei gemeinsamer Sichtung des
fertigen Filmbeitrags schriftlich die Gründe seiner Unzufriedenheit im Abnahmeprotokoll
zu vermerken. Jede spätere Geltendmachung eines fehlenden Willens zur
Nutzung des Filmbeitrags kann die Kostenfolge für den Besteller nicht verhindern.
(4) Die Produzentin erhält bei Inanspruchnahme der Zufriedenheitsgarantie gem.
Absatz 3 durch den Besteller die Möglichkeit, den Filmbeitrag nach den Wünschen
des Bestellers nachzubessern. Hierzu kann die Produzentin verlangen, dass innerhalb
von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ein weiterer Termin
vereinbart wird, bei dem der veränderte Filmbeitrag durch den Besteller abgenommen
werden kann.
(5) Im Falle der gem. Absatz 3 ausgeübten Zufriedenheitsgarantie durch den Besteller
trägt die Produzentin die Kosten für die Herstellung des Filmbeitrags

§ 6 Leistungsänderungen
(1) Fordert der Besteller/ Auftraggeber zusätzliche, über die Leistungsbeschreibung in
§ 3 Absatz 1 hinausgehende Leistungen oder eine Änderung der Leistungen, so hat die
Auftragnehmerin/ Produzentin ihm vor der Ausführung dieser Leistungen ein
schriftliches Angebot, basierend auf den ausgehandelten Bedingungen für die
geänderten oder zusätzlichen Leistungen mit einer Beschreibung der angebotenen
Leistungen und Bezifferung des hierfür geltend gemachten Preises vorzulegen.
(2) Der Besteller kann bis zu 7 Tage vor Beginn der Dreharbeiten kostenfrei Terminänderungen
beantragen. Erwünscht der Besteller Änderungen der Termine für die
Dreharbeiten in einer kürzeren Frist als innerhalb von 7 Tagen vor dem vereinbarten
Beginn, werden pauschale Änderungskosten in Höhe von max. 300 EUR zuzüglich
Mehrwertsteuer von der Produzentin erhoben. Bei Absage des vereinbarten Termins
am Drehtag durch den Besteller ist dieser verpflichtet, der Produzentin die volle
vereinbarte Vergütung zu zahlen, in jedem Fall mindestens aber 390 EUR zzgl. Mwst..
(3) Für ein vom Besteller erwünschten ungeplanten Folgedreh fallen Kosten in Höhe
von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an, die vom Besteller zu tragen sind.
(4) Nachträgliche Änderungen des Filmbeitrags können nur erfolgen, sofern die
Änderungswünsche keinen Eingriff in die künstlerische Freiheit der Produzentin
darstellen. Die erste, vom Besteller gewünschte, nachträgliche Änderung des
fertiggestellten Filmbeitrags erfolgt ohne zusätzliche Kosten. Ab der zweiten
Änderung fallen dem Besteller Kosten in Höhe von jeweils 120 EUR zuzüglich
Mehrwertsteuer an.
(5) Bei Rücktritt des unterzeichneten Werkvertrages ist eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von 80,– € zzgl. ges. Mwst. fällig.

§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Filmbeitrag
abzunehmen, sofern er nicht unverzüglich von seiner Zufriedenheitsgarantie gem. § 5
Absatz 3 Gebrauch macht. Ein Abnahmetermin, an welchem der Auftraggeber/ Besteller
und die Auftragnehmerin/ Produzentin teilnehmen, wird durchgeführt. Wegen
wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber/ Besteller nach Fertigstellungsanzeige
durch die Auftragnehmerin/ Produzentin die Vereinbarung eines Abnahmetermins
verweigert, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist. Der Abnahme steht
es ebenfalls gleich, wenn der Besteller den vollen Werklohn gezahlt hat.
(3) Nach Abnahme des Filmbeitrags verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers
gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren.

§ 8 Nutzung des Filmbeitrags
(1) Der Besteller/ Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des vereinbarten Werklohns
die Lizenzrechte zur Nutzung des Filmbeitrags. Die Lizenzrechte umfassen sämtliche
Text-, Musik- und Bildwerke.
(2) Mit dem Erwerb der Rechte am fertiggestellten Filmbeitrag ist der Besteller befugt,
den Filmbeitrag für seine Zwecke zu nutzen, beispielsweise für die eigene Website,
Youtube, Facebook, Instagram etc. Das hier eingeräumte Nutzungsrecht gilt unbefristet.
Eine Abänderung des Filmbeitrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung der
Produzentin erlaubt.
(3) Bei der Verwendung des Filmbeitrags durch den Besteller ist die Produzentin als
Urheberin mit Namen zu nennen, beispielsweise in einem Vermerk im Abspann des
Films.
(4) Trotz des Erwerbs der Lizenzrechte durch den Besteller/ Auftraggeber ist es der
Produzentin weiterhin ausdrücklich gestattet, den fertiggestellten Filmbeitrag für eigene
Werbezwecke als Referenz zu verwenden. Die Übertragung der Lizenzrechte an
Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Produzentin. Der Besteller ist bei
Nachfrage durch die Produzentin ihr gegenüber zur Auskunft über die erfolgte
Nutzung des Filmbeitrags verpflichtet.

§ 9 Zahlungen
(1) Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim Auftraggeber sofort fällig und in
einer Frist von 14 Tagen per Überweisung auf das Konto der Produzentin
auszugleichen.
(2) Der Auftraggeber/ Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen gegen die Produzentin aufrechnen.
(3) Sollten die Zahlungen des Bestellers auf eine fällige Rechnung nicht fristgemäß
auf dem Konto der Produzentin eingehen, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe
fällig, sowie eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 €.

§ 10 Haftung des Auftragnehmers
(1) Für Schäden an den Rechtsgütern des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin
grundsätzlich nur bei Verschulden.
(2) Im Fall von vom Besteller erteilten falschen oder unvollständigen Angaben haftet
dieser allein für Fehler, Missverständnisse oder Veränderungen im Filmbeitrag, die
aufgrund der von ihm gemachten Informationen entstanden sind.
(3) Wenn die Produzentin auf Wunsch und Veranlassung des Bestellers Fremdleistungen
im Namen des Bestellers und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die
Produzentin nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der/des Beauftragten.
(4) Der Besteller stellt die Produzentin von möglichen Ansprüchen Dritter frei, sofern
die anspruchsauslösende Leistung der Produzentin auf den vom Besteller zur Verfügung
gestellten Vorlagen beruht.

§ 11 Salvatorische Klausel
(1) Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabsprachen gelangen dann zu
verbindlicher Geltung, wenn Sie von den Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren,
welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen nahekommt.
(3) Der Gerichtsstand ist der Gerichtsbezirk Marburg. Es kommt deutsches Recht zur
Anwendung

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